1. Copyright
Das Verwertungsrecht bezieht sich auf alle künstlerischen Werke, die Flora geschaffen hat. Es wird von der Erbengemeinschaft verwaltet. Um eine Werknutzungsvereinbarung treffen oder ein Veröffentlichungsrecht bewilligen zu können, schreiben Sie uns bitte per E-Mail oder Brief Ihr Anliegen.
Im Falle, dass es sich um ein bestimmtes Bild handelt, das Sie gefunden haben oder auch selbst besitzen, legen Sie dieses bitte ihrem Ansuchen um Werknutzung bei. Wichtig: Der Besitz eines Bildes schließt NICHT dessen Nutzung ein!
Anfragen für bestimmte Bildtitel werden wenig aussichtsreich sein, da das Werk Paul Floras doch einigermaßen umfangreich ist und wir in aller Regel nicht wissen können, wo sich ein bestimmtes Bild zur Zeit befindet. Zudem gibt es auch Varianten zu bestimmten Themen und Inhalten.
Sofern keine Verletzung anderer Rechte oder eine Schädigung des Namens und der Wertigkeit Paul Floras zu befürchten steht, kann diesem Ansuchen entsprochen werden. Eine finanzielle Vergütung ist vorgesehen und wird für den jeweiligen Fall einzeln ausverhandelt.
Für Veröffentlichungen, die dem Namen und Ansehen des Künstlers Paul Flora besonders zuträglich sind, oder auch solche, von denen wir annehmen können, dass Sie Paul Flora selbst unentgeltlich erlaubt hätte, kann von einer finanziellen Vergütung abgesehen werden.
In der Regel wünschen wir als Bildnachweis: www.paulflora.at & www.paulflora-rechte.com. Abweichungen von dieser Regel werden von uns in einer Sondervereinbarung angegeben.
Die Verwendung eines Werkes von der Hand Paul Floras, gleich welcher Art, ist aus urheberrechtlichen Gründen ohne Genehmigung untersagt und führt unweigerlich zu Rechtsstreitigkeiten.
2. Das Folgerecht
Da wir nicht Mitglied der Folgerechtsgesellschaft sind, haben wir für den Wiederverkauf abgeänderte Regeln erstellt, die im Anschluss erklärt sind (siehe ganz unten Punkt 3).
Regelung des Folgerechts nach (1) § 16 Abs. 3:
Das Folgerecht ist Teil des Urheberrechts und regelt eine prozentuelle Beteiligung an allen Weiterverkäufen von Kunstwerken nach der ersten Veräußerung durch den Urheber, dies gilt mit der Maßgabe, dass der Urheber gegen den Veräußerer einen Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe des folgenden Anteils am Verkaufspreis ohne Steuern (Folgerechtsvergütung) hat. Ist der Urheber der Werke verstorben, geht das Urheberrecht und damit auch das Folgerecht auf die Erben über.
Derzeit gelten folgende Sätze:
a) 4% von den ersten 50.000 EUR,
b) 3% von den weiteren 150.000 EUR,
c) 1% von den weiteren 150.000 EUR,
d) 0,5% von den weiteren 150.000 EUR,
e) 0,25% von allen weiteren Beträgen; die Vergütung beträgt insgesamt jedoch höchstens 12.500 Euro
(Die Beträge werden addiert)
Der Anspruch auf Folgerechtsvergütung steht nur zu, wenn der Verkaufspreis mindestens 2.500 EUR beträgt und an der Veräußerung ein Vertreter des Kunstmarkts – wie ein Auktionshaus, eine Kunstgalerie oder ein sonstiger Kunsthändler – als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt ist; diese Personen haften als Bürge und Zahler, soweit sie nicht selbst zahlungspflichtig sind. Auf den Anspruch kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Anspruch kann auch durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden; im Übrigen ist der Anspruch unveräußerlich. § 23 Abs. 1 gilt sinngemäß.
Als Originale im Sinn des Abs. 1 gelten Werkstücke,
– die vom Urheber selbst geschaffen worden sind
– die vom Urheber selbst oder unter seiner Leitung in begrenzter Auflage hergestellt und in der Regel nummeriert sowie vom Urheber signiert oder auf andere geeignete Weise autorisiert worden sind
– die sonst als Originale angesehen werden.
Ein Anspruch auf Folgerechtsvergütung steht nicht zu, wenn der Verkäufer das Werk vor weniger als drei Jahren vom Urheber erworben hat und der Verkaufspreis 10.000 EUR nicht übersteigt.
3. Unsere darüber hinaus gesondert geregelten Bedingungen:
3.1. Kunsthändler:
3.1.a Für Kunsthändler, die im gemeinsamen Sinn an der Wertsicherung Paul Floras und an seiner Wertschätzung gleichermaßen wie wir Anteil haben, entfällt die Folgerechtsverpflichtung bis auf Widerruf. Jeder Verkauf, der Paul Flora und seinem Ansehen sowie seiner Wertigkeit am Kunstmarkt dienlich ist, wird demnach vom Folgerecht befreit.
3.1.b Für Händler, die in Internet-Auktionen (z.B. ebay, ricardo etc) Arbeiten von Paul Flora verkaufen (auch wenn Fixpreis verlangt wird) gilt diese Ausnahmeregelung nicht. Solche Märkte werden ausnahmslos wie Auktionen behandelt. Es ist von solchen Händlern in allen Fällen, auch den Verkäufen im Haus, das Folgerecht abzuführen.
(Ausgenommen davon und demnach auch Folgerechtsfrei sind Auftritte bei reinen Kunsthandels-Online-Plattformen wie z.B. www.art4public.com u.ä. oder ordentlich geführte Websites des eigenen Hauses, solange die Bedingungen zu Gunsten eines positiven Ergebnisses für Paul Flora eingehalten werden, also Websites, die nicht per Auktion geführt werden und also weder Schleuderpreise noch Okkasionen noch Aufforderungen zum Herabhandeln anbieten.
Für alle Händler bieten wir aus dem Grunde auch die Gratis-Bewertung an! (siehe auch >>Expertisen für Händler)
Die Richtlinien für eine Befreiung erstellt die Nachlassvertretung!
3.2. Auktionshäuser:
Für Auktionshäuser, egal ob physisch oder online, gilt das Folgerecht und ist abzuführen, denn diese heben zumeist die Folgerechtsgebühren auch ein.
Verwendung der Mittel
Da wir keine Befürworter des Folgerechts sind, aber zum Teil von Verkäufern das Folgerecht eingehoben wird, werden wir es für diese Verkäufe selbstredend auch einfordern. Die daraus resultierenden Geldmittel werden im Sinne Paul Floras jungen Künstlern in Form des Nachwuchspreises zugute kommen, dem:
Paul Flora – Förderpreis
Der Förderpreis wird ganz im Geiste Paul Floras ausgeschrieben, der stets ein großer Förderer der Jungend gewesen ist. Er betrifft ausschließlich am Ende ihrer Ausbildung stehende Künstler und junge Absolventen der österreichischen Kunst-(Hoch)schulen und Kunst-Universitäten.
Der Förderpreis dient dem Zweck, jungen Künstlern den Berufseinstieg etwas zu erleichtern.
Der Preis ist vorerst mit mindestens 2.500,- dotiert und wird jeweils ausgeschrieben, sobald das Kapital erwirtschaftet oder übertroffen ist.
1.1. Einreichungen:
Teilnahmeberechtigt sind
1.a) Künstler, die maximal fünfunddreissig Jahre alt sind und eine österreichische Kunstakademie / Kunsthochschule besuch(t)en und in den letzten beiden Jahren studieren bzw. eine Meisterklasse besuchen, oder nicht länger als fünf Jahre zurückliegend ihr Diplom erworben haben. (*).
1.b) Künstler, die von einem Ehren-Jury-Mitglied vorgeschlagen werden (dies sind auch jene Händler, die freiwillig ihr Folgerecht abrechnen, siehe Punkt 3.1.a)
(*) Eine Bestätigung des Rektorats bzw das Abschlussdiplom ist mit der Einreichung verpflichtend
1.2. Jury:
Die Jury besteht aus mindestens vier und höchstens sieben Mitgliedern und wird von der Nachlassvertretung zusammengestellt.
Ehren-Jury-Mitglieder können einberufen werden. Es sind dies auch jene Händler, die trotz Erfüllung des Punktes 3.1.a freiwillig an der Aktion Paul Flora – Förderpreis teilnehmen, indem sie trotz Ausnahmeregelung das Folgerecht abgeben. Diese sind auch berechtigt, Förderpreisträger vorzuschlagen, die NICHT an einer Kunstakademie / Kunsthochschule studieren und nehmen auf Wunsch an der Auswahl des Preisträgers aktiv teil.
Die Ausschreibung/Einladung erfolgt über diese Website an dieser Stelle und ergeht an alle österreichischen Kunstakademien und Kunsthochschulen.