Rechtsgrundlagen

Die rechtlichen Grundlagen zur Interessensvertretung

  1. Die Grundlage zur Interessensvertretung für Katahrina Seywald besteht in der Tatsache, dass sie als Tochter Paul Floras zusammen mit ihrem Bruder Thomas Flora – je zur Hälfte – alle Urheberrechte (nach § 23 UhrG) geerbt hat. Das Urheberrecht ist außer durch Vererbung nicht übertragbar (§ 10 Abs 1 UrhG). Somit sind Katahrina Seywald (und Rechtsnachfolger) sowie Thomas Flora (und Rechtsnachfolger) Miturheber nach § 11 UhrG.
  2. Mit der Übertragung durch Vererbung wurden alle im Urheberrecht verankerten Rechte an beide zu gleichen Teilen mitübertragen. Dies betrifft naturgemäß auch das Werknutzungsrecht (d.i. ein ausschließliches Recht) bzw. die Werknutzungsbewilligung (d.i. eine auf eine vorbestimmte eingeschränkte Weise/Zeit erteilte Bewilligung) nach § 24 UrhG. Diese Rechte beziehen sich auf alle Werke nach § 1 UrhG.
  3. Da eine Firma kein Urheber sein kann (die Vererbung ist nur an eine natürliche Person möglich) kann eine Galerie oder ein Verlag als juristische Person / Firma keine Urheberrechte halten. Lediglich Verwertungsrechte / Verwertungsbewilligungen / Lizenzen sind frei veräußerbar und können von einer juristischen Person / Firma gehalten werden.
  4. Der Urheber eines Werkes nach § 10 Abs 1 UrhG ist jener, der es geschaffen hat, aber nach dem Tod gilt auch derjenige, der das Urheberrecht geerbt hat, nach § 10 Abs 2 UrhG als solcher.